Satzung des Vereins
Voice of Kilimanjaro-Kids e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Voice of Kilimanjaro-Kids.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name des Vereins Voice of Kilimanjaro-Kids e.V.
(2) Er hat den Sitz in 61267 Neu-Anspach; Raiffeisenstrasse 16.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die praktische Organisation und finanzielle Unterstützung entwicklungspolitischer Arbeit im Ausland zugunsten von Menschen in Entwicklungsländern, durch die Schaffung von parteiunabhängig politischem Bewusstsein in Deutschland für die Situation der Entwicklungsländer, durch
die Förderung der Bildung und Ausbildung von Menschen in Entwicklungsländern und durch die Unterstützung von organisierter Selbsthilfe in den Entwicklungsländern. Dabei legt der Verein besonderen Wert auf die Vertiefung persönlicher Kontakte zwischen Menschen Deutschlands und den Entwicklungsländern, dies vor allem auf dem Weg der
Pflege von Beziehungen zu einer Partnerschaft eines Entwicklungslandes.
(4) Der Verein wird eng mit gesellschaftlich relevanten Gruppen, Vereinen und Organisationen zusammenarbeiten, um diese Ziele zu verwirklichen und die Völkerverständigung zu fördern. So werden zum Beispiel Trinkwasserversorgungsprojekte für Grund- und Hauptschulen in Zusammenarbeit mit lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) und finanzieller Kooperation mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) in der Region Kilimanjaro Region in Tansania realisiert.
(5) Die Erfüllung der Zwecke wird durch den Einsatz der Mitgliederbeiträge, das Sammeln von Geldern und Sachspenden für die Entwicklungszusammenarbeit erreicht. Die finanziellen Mittel fließen an gemeinnützige Organisationen, bei denen es sich um Körperschaften im Sinne des § 52 der deutschen Abgabeordnung handelt und an
relevante Gruppen und Vereine.
(6) Der Verein arbeitet parteiunabhängig und überkonfessionell. Er versteht sich als Teil der Bewegung der Nichtregierungsorganisationen und bekennt sich zu deren besonderen Anforderungen an Organisation und Zielsetzung. Der Verein bekennt sich zu Gleichheit und Würde aller Menschen.
(7) Die Mitglieder des Vereins arbeiten ehrenamtlich, überkonfessionell, sowie politisch unabhängig.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Fördernde Mitglieder haben nur Informationsrecht.
(3) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Ehrenmitglieder des Vereins, die sich um die Belange des Vereins besondere Verdienste erworben haben, werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, den Ausschluss, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt des Mitglieds aus dem Verein.
(6) Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erklärt werden.
(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder sonstiger Umlagen im Rückstand ist. Voraussetzung ist, dass nach Absendung der zweiten Mahnung mehr als zwei Monate vergangen sind und das
Mitglied über die drohende Streichung von der Mitgliederliste informiert wurde. Ein Mitglied kann auch dann von der Liste gestrichen werden, wenn in den oben genannten Fällen die Zustellung einer Mahnung nur deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist oder nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden kann. Das Mitglied ist nach Möglichkeit von der Streichung in Kenntnis zu setzen.
(8) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der Stimmen erforderlich ist.
§ 5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhoben. Darüber hinaus kann, wenn es der Finanzierung besonderer Vorhaben oder der Beseitigung finanzieller Engpässe des Vereins dient, eine besondere Umlage erhoben werden.
(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Die Mitglieder erklären sich damit einverstanden, dass die Beiträge und Umlagen im Lastschriftverfahren eingezogen werden.
(4) Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit gewählt wurden, sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen oder Umlagen befreit.
(5) Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge stunden oder erlassen.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorstand des Vereins mindestens einmal pro Kalenderjahr einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (auch per E-Mail) durch den Vorsitzenden, im Vertretungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer
Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes.
(4) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a. Bericht des Vorstandes
b. Kassenbericht
c. Entlastung des Vorstandes
d. Anträge
e. Verschiedenes
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a. Satzungsänderung
b. Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
c. Auflösung des Vereins
(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von dem geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen ist
(9) Auf der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a. Vorsitzender
b. Stellvertretender Vorsitzender
Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Jedes Mitglied des Vorstands ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand kann Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen, die jedoch nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihm obliegt die Öffentlichkeitsarbeit. Er beschließt über die laufende Verwendung der Mitgliedsbeiträge und der Gelder des Vereins. Er beschließt über alle sich aus den Vereinszielen ergebenden Fragen.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die vorgeschlagene Satzungsänderung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neu-Anspach, 61267 Neu-Anspach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Der Vorstand lässt den Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Homburg eintragen. Beim zuständigen Finanzamt hat der Vorstand die Bestätigung über die Gemeinnützigkeit einzuholen. Zur Erlangung der Gemeinnützigkeit ist der Vorstand berechtigt, die Satzung entsprechend zu ändern und über die Änderungen den
Mitgliedern mitzuteilen.
(2) Ist eine Bestimmung dieser Satzung nichtig, bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen unberührt.
Die Satzung tritt mit Datum 02.02.2012 in Kraft und ersetzt die Gründungssatzung vom 13.01.2012.